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Eigentümerversammlungen sollen künftig auch vollständig online abgehalten werden dürfen – wenn die Eigentümer dies beschließen. Das sieht ein Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums (BMJ) vor. Die Mehrheit der Verwalter freut sich über die Erfüllung der langjährigen Forderung, weil sie eine erhebliche Erleichterung für den Alltag darstellt. Auch der Verband der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV) begrüßt die gesetzliche Grundlage.

Natürlich gibt es auch kritische Stimmen. So bezweifeln manche Hausverwalter, dass eine „Online-Software“ die „lebendige Demokratie“ einer physischen Eigentümerversammlung ersetzen könne.  Offenbar verkennt diese Minderheit, dass alle Eigentümer weiterhin ihre Rechte wahrnehmen können und dass es drei Viertel aller abgegebenen Stimmen braucht, um überhaupt eine virtuelle Eigentümerversammlung abhalten zu können.

Nüchtern betrachtet, ist vieles in unserer Arbeits- und Lebenswelt bereits digitalisiert worden. Warum sollte das also bei den Eigentümerversammlungen nicht möglich sein? Die Vorteile liegen auf der Hand – beispielsweise, dass mehr Eigentümer an den Versammlungen teilnehmen und von ihrem Stimmrecht Gebrauch machen können. So dürften sich vor allem mobilitätseingeschränkte oder alleinerziehende Eigentümer für die Durchsetzung des Referentenentwurfs aussprechen.

Hier der Entwurf für einen neuen § 23 Abs. 2a WEG im Wortlaut:

"Die Wohnungseigentümer können mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen, dass die Versammlung innerhalb eines Zeitraums von längstens drei Jahren ab Beschlussfassung ohne physische Präsenz der Wohnungseigentümer und des Verwalters an einem Versammlungsort stattfindet oder stattfinden kann (virtuelle Wohnungseigentümerversammlung). Die virtuelle Wohnungseigentümerversammlung muss hinsichtlich der Teilnahme und Rechteausübung mit einer Präsenzversammlung vergleichbar sein."

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