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Ursprünglich sah das Gebäudeenergiegesetz vor, dass ab Januar 2024 keine neuen Öl- und Gasheizungen mehr eingebaut werden dürfen. Nun weicht die Regierung von diesen strikten Regelungen ab und verzahnt das Gebäudeenergiegesetz enger mit dem Wärmeplanungsgesetz, durch das die Kommunen verpflichtet werden, eine kommunale Wärmeplanung zu erarbeiten und ihre Heizinfrastruktur klimaneutral umzubauen. Solange es diese kommunale Wärmeplanung noch nicht gibt, bleibt für Eigentümer von Bestandsimmobilien und Mieter alles beim Alten.

Die wichtigsten Informationen zum Gebäudeenergiegesetz und den Auswirkungen für Energiehaus Kund*innen haben wir für Sie zusammengefasst:

Paragraf 72 des derzeit geltenden Gebäudeenergiegesetzes schreibt vor, dass Heizungen, die ab dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden, maximal 30 Jahre betrieben werden dürfen. Das Alter Ihrer Heizung finden Sie auf dem Typenschild des Kessels. Im Zweifel fragen Sie Ihren Schornsteinfeger. Für Niedertemperatur- und Brennwertheizungen gilt die Austauschpflicht nicht. Eine weitere Ausnahme: Wer Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses ist und mindestens seit dem 1. Februar 2002 selbst dort wohnt, ist ebenfalls befreit. 

Das geplante Heizungsgesetz ist eng mit der anstehenden kommunalen Wärmeplanung von Städten und Gemeinden verknüpft. Bei dieser verpflichtenden kommunalen Wärmeplanung ermitteln die Kommunen die vorhandenen Potenziale für eine klimaneutrale Wärmeversorgung. Die Wärmepläne der Kommunen legen fest, wo in Zukunft Fernwärme, Biogas oder Wasserstoff zur Verfügung stehen soll. Für die Bürgerinnen und Bürger soll das vor allem wichtige Orientierung bieten: So können sich Hauseigentümer, die in einem Gebiet leben, das in naher Zukunft an ein Fernwärmenetz angeschlossen wird, die Anschaffung einer teuren elektrischen Wärmepumpe sparen.

Folgende Regelungen sind für die kommunale Wärmeplanung vorgesehen:

• Kommunen mit bis zu 100.000 Einwohnern müssen bis spätestens zum 30. Juni 2028 einen kommunalen Wärmeplan vorlegen.
• Kommunen mit über 100.000 Einwohnern müssen bereits bis zum 30. Juni 2026 einen Plan erstellen.

Solange eine Kommune noch keinen Wärmeplan vorgelegt hat und die Gebäudeeigentümer daher auch nicht wissen können, wie die Wärmeplanung in der Kommune künftig aussieht, soll das Heizungsgesetz auf Bestandsgebäude keine Anwendung finden. Das bedeutet, dass auch ab 2024 weiterhin Gasheizungen in Bestandsgebäuden eingebaut werden können. Die Gasheizungen werden dann später ggf. auf Wasserstoff umgerüstet oder mit Biomethan betrieben, sollte dies die kommunale Wärmeplanung vorschreiben.

Hier ist es wichtig, zwischen Neubau und Bestand zu unterscheiden:

Das neue Heizungsgesetz soll in Neubaugebieten unmittelbar ab 2024 gelten und nicht an die kommunale Wärmeplanung gebunden sein. Das heißt, es gilt eine Pflicht zur Nutzung von 65 Prozent erneuerbarer Energien für neue Heizungen in Neubaugebieten. Bauherrinnen und Bauherren müssen dann eine der folgenden Heiztechnologien nutzen: Fernwärme, elektrische Wärmepumpen, Gasheizungen mit mind. 65 Prozent Biomethan, Wärmepumpen, Holz- bzw. Pelletheizungen, Hybridheizungen, Solarthermie und Stromheizungen. 

Für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten und Bestandsgebäude gilt die Vorgabe zur Nutzung von 65 Prozent erneuerbaren Energien so lange nicht, bis eine kommunale Wärmeplanung vorliegt und die Kommune durch gesonderten Verwaltungsakt diese Wärmeplanung auch in Kraft setzt. Das bedeutet: Kurzfristig ändert sich mit Einführung des Gesetzes in der momentan vorliegenden Fassung für Inhaber und/oder Mieter von Bestandsimmobilien nichts. Für Bauwillige, die bereits mit dem Bau begonnen oder den Bauantrag noch vor dem Jahreswechsel 2023/2024 eingereicht haben, auch nicht.

Solange keine kommunale Wärmeplanung vorliegt, dürfen Gasheizungen auch ab 01. Januar 2024 neu eingebaut werden. Voraussetzung ist, dass diese H2-ready sind, d.h. in Zukunft auch mit Wasserstoff betrieben werden können und entsprechend umrüstbar sind, was in der Regel auf die gängigen Gasheizungen zutrifft. Diese Regelung gilt für Bestandsgebäude und auch für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten.

Bauen Sie ab 1. Januar 2024 bis zum Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung eine neue Gasheizung in Ihre Bestandsimmobilie ein, hängen die künftigen Verpflichtungen von der kommunalen Wärmeplanung vor Ort ab. Das bedeutet: Weist Ihre Kommune das Gebiet, in dem Sie leben, im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung als zukünftiges Wasserstoffgebiet aus, muss die Gasheizung auf Wasserstoff nachgerüstet werden. Wenn der Wärmeplan kein Wasserstoffnetz vorsieht, dann soll stufenweise ein bilanzieller Bezug von Biomethan nachgewiesen werden. Das bedeutet, Gasheizungen können weiterhin genutzt werden, sofern diese ab 2029 mit mindestens 15 Prozent grünem Gas betrieben werden. Der Anteil grünen Gases soll bis ins Jahr 2035 auf 30 Prozent und ab 2040 auf 60 Prozent steigen. Sollte in ihrem Wohngebiet irgendwann ein Wärmenetz entstehen, können sie später auch auf dieses wechseln. Ab 2045 müssen Gasheizungen und andere Heizungstechnologien zu 100 Prozent klimaneutral betrieben werden, dann dürfen gar keine fossilen Brennstoffe mehr zum Beheizen von Gebäuden eingesetzt werden.

Nein, funktionierende Heizungen im Bestand müssen nicht ausgetauscht, defekte Heizungen können repariert werden. Es wird also bis auf Weiteres keine bestehende Erdgasheizung verboten und entsprechende Heizungsanlagen in Bestandsimmobilien dürfen sowohl repariert als auch in nächster Zeit durch neue Heizanlagen ersetzt werden.

Nein. Kurzfristig ist das nicht notwendig. Die zuständigen Netzbetreiber werden das Gasnetz für den Transport von 100 Prozent grünem Wasserstoff fit machen. Ein neuer Gas-Brennwertkessel kann schon heute 20 Prozent Wasserstoff-Anteil verarbeiten und ist in der Regel auf 100 Prozent Wasserstoff aufrüstbar. Ab dem Jahr 2025 werden Brennwertthermen auf dem Markt sein, die bereits vollständig 100 Prozent wasserstofftauglich sind.

Bei weiteren Fragen zum Thema Energiepreisbremse können Sie sich jederzeit gerne telefonisch oder per E-Mail an uns wenden.

 

E-Mail: info@ehde.de 

Tel.: 0921 / 15 13 43 0